Author Topic: German translation please  (Read 1279 times)

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German translation please
« on: Saturday 19 February 11 05:44 GMT (UK) »
If anyone has spare time would they be kind enough to decipher this probate.
Thankyou

Offline manga

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Re: German translation please
« Reply #1 on: Saturday 19 February 11 05:51 GMT (UK) »
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Offline manga

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Re: German translation please
« Reply #2 on: Saturday 19 February 11 05:54 GMT (UK) »
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Offline manga

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Re: German translation please
« Reply #3 on: Saturday 19 February 11 05:55 GMT (UK) »
last page thanks


Offline apwright

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Re: German translation please
« Reply #4 on: Saturday 19 February 11 19:16 GMT (UK) »
Hi Manga,
Again, I'll have to give you the transcription first and ask you to wait a couple of days for the translation. Hope that's OK!
(Unless of course there's anyone else out there who wants to tackle it...? :) )

The couple's names appear at the top and bottom of each page as follows:
Peter Ludewig Behrmann
Maria Elisabeth Behrmann gebohrne Langen.

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Nachdem wir beÿde Ehegatten ich Docktor Peter Ludewig Behrmann und ich Maria Elisabeth verehelichte Behrmann gebohrne Langen wehrend unseres Ehestandes worin wir noch zur Zeit Kein Jahr gelebt, den aber der Höchste Gott noch lange Gnädiglich erhalten wolle, schon lange den Entschluß gefaßt haben über unser gesamtes zeitliches jetziges und Künftiges Vermögen von beÿden Seiten da wir überdem nicht wißen und mit Gewisheit voraus sehen können; ob der gütige Gott unseren Ehestand mit Kindern gesegnen werde oder nicht, zur Abwendung Künftiger Mishelligkeiten nach unserem Ableben, eine Willens-Meinung und Verordnung, wie es mit solchen unserem beÿderseitigen Nachlaß nach unserem dereinstigen Tode gehalten werden soll, zu machen, aufzusetzen und zu vollenziehen; so haben wir in Namen Gottes solcher Gestalt wie folget unser beÿderseitiges reciproques Testament und einmüthigens letzten Willen beÿde freÿwillig und ungezwungen am heütigen Tage zu Papier bringen und vollenziehen wollen.
Dergestalt und da die Einsetzung eines Erben ein nothwendiges Stück eines jeden Testaments und letzten Willens ist, so ordne, verordne und will ich Docktor Peter Ludewig Behrmann, daß nach meinem dereinstigen Gott gebe seeligen Tode meine herzlichgeliebteste Ehegattin Maria

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Elisabeth gebohrne Langen daferne selbige nach dem göttlichen Rathschluß mich überleben sollte die wahre, einzige und alleinige Erbin alles und gesamten meines Nachlaßes und Vermögens es habe Namen und bestehe wie und worin es wolle, nichts von allen ausbeschieden, seÿn und bleiben soll; wie ich denn hiemit nur gedachte meine Ehegattin solchergestalt als alleinige Erbin meines ganzen Vermögens um damit nach meinem Tode als mit ihrem alleinigen Eigenthum nach ihrem freien Willen zu thun und zu laßen, auch darüber es seÿ unter lebendigen oder auf den Todesfall Verordnung zu machen; eingesetzt und instituirt haben will.
2. Und gleich wie ich Maria Elisabeth Behrmann gebohrne Langen es mit aller Liebe erkenne, daß mich mein herzlichgeliebter Ehemann obgedachter-Maßen zur Erbin eingesetzt; so wil ich auch dagegen so viel meiner Seits die Erbens-Einsetzung in diesem unserem gegenseitigen Testament betrift meinen geliebten Ehemann Docktor Peter Ludewig Behrmann zum wahren einzigen und alleinigen Erben alles und jedes meines Nachlaßes und Vermögens, es bestehe worin es wolle, an baaren Capitalien, Gold, Silber, Edelgesteinen Leinen, Betten, oder wie es sonsten heißen und

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Namen haben möge, nach meinem Gottgebe seeligen Tode Ableben, und da er mein Ehemann mich überleben sollte und würde, eingesetzt, verordnet und instituiret haben, also daß er nach meinem Tode mit solchen meinem Nachlaß als mit seinem völligen Eigenthum schalten und darüber unter Lebendigen und auf dem Todesfall disponieren und verordnen könne.
3. Woferne jedoch, als welches als eine alleinige Einschränkung der obigen gegenseitig nach des einen oder des anderen früherem Ableben freigelaßenen freien Disposition über den sämtlichen Nachlaß des zu erstverstorbenen angesehen werden soll, der überlebende Theil in der zweÿten Ehe ein oder mehrere Kinder zeugen sollte, so mag der selbe durch eine Verordnung auf dem Todesfall den Kindern zweÿter Ehe oder sonst irgendjemanden zum Nachtheil derjeniger Kinder die vielleicht aus der ersten Ehe annoch im Leben seÿn mögten; von dem Nachlaß des zu erst verstorbenen nichts vermachen, sondern es soll sodann solcher Nachlaß den Kindern erster Ehe leediglich allein verbleiben. Jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz daß hiedurch der von uns beÿden am längsten lebende Ehegatte für seine Person Zeit seines Lebens nicht im geringsten eingeschränkt werden soll von des Verstorbenen Verlaßenschaft als von seinem wahren Eigenthum nach Erforderniß seiner Umstände den allerfreÿesten uneingeschränktesten Gebrauch zu machen. So daß mithin die obige Einschränkung

Offline apwright

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Re: German translation please
« Reply #5 on: Saturday 19 February 11 19:17 GMT (UK) »
42
nur allein von demjenigen was der Uberlebende dereinst von des zuerst verstorbenen Gütern nachlaßen wird verstanden werden soll.
4. Weil nun dieses unser reciproques Testament aus gegenseitiger Ehelicher Liebe und Zuneigung von uns beÿden vollenzogen worden und einer den anderen und der andere den einen darin als Erben eingesetzet hat, mithin selbiges nicht anders als mit beÿder Einwilligung wiederruffen werden mag; so verbinden wir benannte Eheleüte uns auch festiglich und ausdrücklich daß dieses unser beÿderseitiges reciproques Testament von Keinem von uns beÿden ohne des anderen Wißen und Willen jemals wiederruffen und aufgehoben werden soll.
5. Behalten wir uns jedoch beÿde vor, diesem unseren reciproquan Testament durch hinzufügung und Beÿlegung eines oder mehrerer Zettuln, die aber nur als dann von Kraft und Gültigkeit seÿn sollen wenn selbige von uns beÿder Seits eigenhändig unterschrieben und besiegelt befunden werden, nach Gefallen ein mehreres als darin enthalten hinzufügen zu Können, welches sodann alles eben so starck und bündig seÿn soll, als wenn selbiges mit ausdrücklichen Worten hineingeordnet und bestimmt wäre.
6. Wollen wir beÿde Mann und Frau, Frau und Mann eines für alles zweÿ Reichs Thaler zu Wegen und Stegen vermacht haben.
7. Und wie nun hierin unser beÿderseitiger gegenseitiger letzter Wille enthalten ist; so wollen

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wir auch, daß daferne derselbe wieder Verhoffen als ein publiques gegenseitiges Testament nicht sollte gelten können, aus welchen nur irgend erdenklichen Gründen die Anfechtung auch jemals geschehen mag, solcher darnach als im Codicill, Fideicommiß, Schenkung auf den Todesfall oder sonsten den Rechten nach, wie es darnach am besten gelten und bestehen mag, in alle Wege gelten und bestehen solle.
Damit nun dieses unser reciproques Testament die völlige Kraft eines publiquan Testaments erlangen möge; so haben wir solches zweenen Mitgliedern E[inen] E[hrbaren] Rathes alhier persönlich übergeben und in deren Gegenwarth so wie solches bereits unter und über einer jeden Seite von uns geschehen eigenhändig unterschrieben und besiegelt mit dem Ersuchen solches von uns als unseren gegenseitigen letzten Willen anzunehmen, auch als Raths-Glieder auf dessen sichere Verwahrung sorgfältig Bedacht zu nehmen und nebst Einem ganzen Ehrbaren Rath darauf zu sehen, daß demselben in allen Stücken folge geleistet und gelebet werde. So geschehen Rostock den 30sten Juni, 1785.

Peter Ludewig Behrmann
Maria Elisabeth Behrman gebohrn Langen.

============================
I can't make much sense of scan 44, except to say that the top half is in Latin and the bottom half appears to be in German. It's too small to read easily. Any chance of a higher res scan?

Adrian

Offline manga

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Re: German translation please
« Reply #6 on: Wednesday 23 February 11 10:01 GMT (UK) »
thanks...I'll get it re scanned :)

Offline maidmarianoops

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Re: German translation please
« Reply #7 on: Wednesday 23 February 11 10:24 GMT (UK) »
this should help

sylvia
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